- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
- Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren
- Vierter Abschnitt: Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 56 SGB 10
Schriftform
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.